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A. Beteiligungsausgleich

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Die Berechtigung an Aktiva kann einer Personenmehrheit auf Gläubigerseite ebenso zustehen, wie die passivische Verpflichtung eine Personenmehrheit auf Schuldnerseite betreffen kann. In jedem Falle solcher Personenmehrheit stellen sich zumindest Fragen nach der Art der Beteiligung des Einzelnen an Forderung und Schuld, also nach der Art der Haftung, dem Umfang des Verfügungsrechts, der Wechselwirkung einredebegründender Tatsachen und der Empfangszuständigkeit für Tilgungsleistungen.

Die mehrfache Berechtigung oder Verpflichtung kann als Teilschuldverhältnis, als Gesamtschuldverhältnis, als (schlichte) Rechtsgemeinschaft oder als Gesamthand bestehen; nur bei der Gesamthand (Zweckgemeinschaft, also Gesellschaft) kann schließlich ein (gemeinschaftliches gebundenes) Sondervermögen neben denjenigen (freien) Vermögen der beteiligten Gesellschafter entstehen.[2]

Bei der Teilschuld zerfällt eine Forderung entsprechend der Zahl der Teilgläubiger oder Teilschuldner in entsprechende Teilforderungen. Das Teilschuldverhältnis an einer Forderung oder Verbindlichkeit setzt deren Teilbarkeit voraus (vgl. § 420). Teilbarkeit ist dabei nicht lediglich Ausdruck einer Zählbarkeit, sondern ein Rechtsbegriff, der nach dem Zweck der Schuld und der zugrundeliegenden Interessenlage von den Rechtsfolgen her zu bestimmen ist. Das Teilschuldverhältnis ist eine einfache Personenmehrheit mit nur losen Verbindungen, die untereinander keines Ausgleichsanspruchs bedarf.

Beispiele:

Eine Geldschuld ist technisch stets in Teilbeträge zerlegbar, wird dadurch aber u.U. in der Durchsetzung unsicherer und damit wirtschaftlich weniger wert, wenn jeder Teilschuldner nur auf seine Quote haftet, weshalb teilweise Ausfälle möglich sind. Eine Schadensersatzschuld oder die Ersatzpflicht auf Surrogate (vgl. § 281) ist deshalb, wenngleich auf Geldersatz gerichtet, im Rechtsinne keine teilbare Leistung.[3]

Verpflichtungen mehrerer (z.B. Verkäufer oder Vermieter), die auf eine unteilbare Leistung (etwa Übereignung oder Überlassung einer Sache) gehen, sind bereits ihrer Natur nach keine Teilschulden. Solche Verbindlichkeiten, ebenso wie die aus rechtlichen Gründen nicht teilbaren Leistungen, erklärt § 431 für Gesamtschulden; im umgekehrten Fall, also der Mehrheit von Gläubigern auf eine unteilbare Leistung, gibt § 432 jedem von ihnen zumindest den eigenen Anspruch, Leistung an alle gemeinschaftlich zu verlangen. So haftet eine Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2032 ff.) für Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 2058, 421), nach der Teilung haftet jeder Miterbe als Teilschuldner (vgl. §§ 2060, 420).

§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › I. Gesamtschuldverhältnis

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