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II. Rechtsgemeinschaft
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Während dem Gesamtschuldverhältnis eine gemeinsame Verbindlichkeit oder Forderung zugrunde liegt (Haftungsausgleich), die mehrere Schuldner je getrennt zu leisten verpflichtet (oder mehrere Gläubiger zu fordern berechtigt) sind, ist das Recht bei der Rechtsgemeinschaft ein gemeinschaftliches (Beteiligungsausgleich), nicht nur gemeinsames. Zwar steht einem jeden Gemeinschafter intern ein rechnerischer Anteil daran zu, über den er auch frei verfügen kann (§ 747 S. 1), die Geltendmachung des Rechts kann aber nur gemeinschaftlich erfolgen (§ 747 S. 2). Kennzeichnend für diese Form der (schlichten) Rechtsgemeinschaft ist also die (nur) ideelle Quotengemeinschaft an einem Einzelgegenstand, der nur ein Recht (i.e. natürlich auch das Eigentums- oder Besitzrecht) oder eine Mehrheit von Rechten sein kann, nicht aber die Sache an sich (vgl. § 741; eine Regelung als Sollens-Ordnung kann stets nur auf Rechte und Pflichten – auch solchen an Sachen – bezogen sein; Sachen selbst hingegen sind, als Seins-Ordnung). Meist bestehen Rechtsgemeinschaften an dinglichen Rechten selten sind Forderungsrechte Gegenstand einer Gemeinschaft (dazu sogleich).