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4. Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2
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Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann (etwa nach § 426 Abs. 1 S. 1 oder aufgrund des inneren Schuldverhältnisses), geht die von ihm getilgte Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (so § 426 Abs. 2). Damit erwirbt der Ausgleichsberechtigte im gleichen Umfang seines Ausgleichsanspruchs eine zweite Möglichkeit des Regresses gegen die übrigen ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner (Anspruchskonkurrenz). Die übergehende Forderung kann jedoch durch die Einzelwirkung entlastender Tatsachen zu Gunsten einzelner Gesamtgläubiger (vgl. § 425) „weniger wert“ sein[13] als der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 oder derjenige aus dem daneben bereits anderweitig vorhandenen Innenverhältnis; Einschränkungen der übergegangenen Forderung lassen die Ausgleichspflicht dabei unberührt. Die Bedeutung dieser cessio legis in § 426 Abs. 2 liegt deshalb vielmehr im Übergang hierfür bestellter Sicherheiten, der an den gesetzlichen Forderungsübergang anknüpft (vgl. §§ 412, 401).[14]
Ob solche Sicherheiten sodann für die gesamte übergegangene Forderung bestellt wurden oder vielmehr nur für die Leistung eines einzelnen Gesamtschuldners (was nur denkbar ist, wenn die Gesamtschuldner aus verschiedenen Rechtsverhältnissen auf die ganze Schuld haften, etwa als Hauptschuldner und als Bürge), kann nur im Einzelfall beantwortet werden; sicherte sie nur die Tilgungsleistung eines einzelnen, ist diese Sicherheit auf den Ausgleichsanspruch nicht anwendbar sein (Fälle der sog. „scheinbaren“ Gesamtschuld).[15]
§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › II. Rechtsgemeinschaft