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2. Gesamtwirkung oder Einzelwirkung einzelner Schuldveränderungen auf das Gesamtschuldverhältnis

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Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner hat die Befriedigung des Gläubigers durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate (vgl. § 422 Abs. 1) und die Gefahrentlastung der Schuldner durch Annahmeverzug des Gläubigers (vgl. §§ 424, 300). Außerdem wirkt der Erlass gegenüber einem der Schuldner zugleich für alle befreiend, wenn die Parteien des Erlassvertrages dies wollten (vgl. § 423).

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Alle anderen Tatsachen und Einreden wirken hingegen nur in der Person desjenigen Schuldners, in dem sie vorliegen. Das entspricht der Konstruktion der Gesamtschuld als eine Mehrzahl inhaltsgleicher Verbindlichkeiten auf die volle Höhe der gemeinsamen Schuld. § 425 stellt entsprechend die ausschließlich persönliche Wirkung be- und entlastender Tatsachen im Übrigen als Regel auf:

Mehrere Käufer oder Mieter können als Gläubiger wohl meist gemeinschaftlich (vgl. § 432 statt § 428) Lieferung oder Überlassung verlangen, sie schulden das Entgelt als Kaufpreis oder Mietzins hingegen gesamtschuldnerisch („gemeinsam“, vgl. §§ 427, 421 ff.).

Eine Kündigung, die nur gegen einen von mehreren gemeinschaftlichen Mietern (oder Vermietern) erklärt wird, wirkt nur in seiner Person, d.h. sie kann das zugrundeliegende Schuldverhältnis nicht zu Lasten des oder der anderen Beteiligten umgestalten – sie wirkt daher vielmehr gar nicht: Eine wirksame Beendigungskündigung muss stets alle gemeinschaftlichen Gläubiger betreffen (seien sie hinsichtlich der Zahlungspflicht auch Gesamtschuldner) und deshalb auch gegenüber allen erklärt werden und ihnen zugehen. – Wechselseitige Empfangsvollmachten bestehen nur bei gesonderter Erteilung (als wichtiges Element der Vertragsgestaltung), etwa im Mietvertrag, und es muss dann in der Kündigung zum Ausdruck gebracht werden, dass sie gegenüber dem Erklärungsempfänger zugleich auch für die von ihm Vertretenen gelten soll. Für eine sinnvolle Einzelwirkung von Kündigungen nach § 425 Abs. 2 bleibt deshalb nur die Fälligkeitskündigung etwa beim Darlehensverhältnis, mittels derer die Darlehensforderung nur gegenüber jedem Darlehensnehmer gesondert fällig gestellt werden kann; ansonsten hat § 425 Abs. 2 v.a. Bedeutung im Zusammenhang mit der Verjährung.

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Wie für die Beendigungskündigung, gilt auch für das Rücktrittsrecht (etwa gem. §§ 323 ff.) eine Unteilbarkeit in dem Sinne, dass es bei Beteiligung mehrerer nur von allen und gegen alle ausgeübt werden kann (so ausdrücklich § 351[8]).[9]

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