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3. Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis

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Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger stehen nicht nur als lose Personenmehrheit nebeneinander, sondern sind zumindest durch die wechselseitige Erfüllungswirkung ihrer gleichgerichteten Verbindlichkeiten oder Forderungsrechte, zumeist jedoch darüber hinaus auch durch ein gemeinsames Schuldverhältnis, welchem die gemeinsamen Verbindlichkeiten oder Forderungen entstammen, verbunden. Erst dieses Schuldverhältnis im Innenverhältnis rechtfertigt die vereinfachte Abwicklung und die Verminderung des Beitreibungsrisikos des Gläubigers dadurch, dass die Leistung durch einen Schuldner oder an einen Gläubiger die volle Befreiungswirkung für und gegen alle Beteiligte zur Folge hat.

Umgekehrt bestimmt dann dieses innere Schuldverhältnis und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme im Außenverhältnis die richtige Lastenverteilung (Ausgleichspflicht) zwischen Gesamtschuldnern untereinander.

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Die Ausgleichspflicht besteht also entweder durch ein dem Gesamtschuldverhältnis zugrundeliegendes gemeinsames Schuldverhältnis der Gesamtschuldner oder, soweit ein solches fehlt, aufgrund der vom Gesetz angeordneten Solidarhaftung aus der Gesamtschuld selbst. § 426 Abs. 1 gibt einen gesetzlichen Regressanspruch (Parallelnorm des Haben-Ausgleichs unter Gesamtgläubigern ist § 430) nur für Fälle, in denen kein vorrangiges schuldrechtliches Band besteht.

In den Fällen, dass ein einheitliches, gemeinsames Schuldverhältnis der Gesamtschuldner existiert (vgl. z.B. § 427), folgt die Ausgleichungspflicht nach Grund und Höhe unmittelbar aus diesem. Insoweit wird § 426 Abs. 1 abgewandelt, als dessen Vermutung entfällt und Ausgleichspflicht und -umfang sich nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner richten.[10]

Beispiele:

Besteht etwa ein Gesellschaftsverhältnis, ist die gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht eines aus § 128 HGB für eine Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommenen Teilhabers gegen seine Mitgesellschafter subsidiär zu seinem Ersatzanspruch aus dem Gesellschaftsvermögen (arg. § 707 BGB; vgl. auch § 110 HGB). Erst wenn das Gesellschaftsvermögen insuffizient ist, kann Ausgleichung von den Mitgesellschaftern etwa nach §§ 110, 128 HGB verlangt werden und das zudem der Höhe nach nur entsprechend den Anteilen am Gesellschaftsverhältnis, wobei der ausgleichsberechtigte Teilhaber selbstverständlich seinen eigenen Verlustanteil zuerst noch in Abzug bringen muss; das gilt auch im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB.

Ausnahmsweise vollen Ausgleich kann jedoch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter verlangen, der einem Gesellschaftsgläubiger für eine Neuverbindlichkeit lediglich wegen der negativen Publizitätswirkung des Handelsregisters (vgl. § 15 Abs. 1 HGB; weil und wenn sein Ausscheiden entgegen § 143 Abs. 2 HGB nicht im Handelsregister eingetragen wurde) haftet.

Sind Gesamtschuldner durch Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, kann der gesamtschuldnerisch haftende Geschäftsführer beim Geschäftsherrn vollen Regress nehmen (vgl. § 670).

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Liegt der Gesamtschuld ein einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis zugrunde,[11] etwa ein gemeinsam begangenes Delikt nach §§ 840 Abs. 1, 823 ff. oder 831 ff., so richtet sich der Ausgleichsanspruch nach diesem und hat seine Grundlage etwa in § 840 Abs. 2, 3.

Andere Beispiele sind § 2063 Abs. 2 für Miterben als Gesamtschuldner (vgl. § 2058) und – bei allen Formen der deliktischen Fremdhaftung als Aufsichtspflichtiger neben dem Täter selbst – der Grundsatz, dass im Innenverhältnis gegen ihn regelmäßig voller Regress genommen werden kann.

Zu einem eigenen Ausgleichsanspruch (analog § 670) führt auch der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich, als der Arbeitnehmer nach dem Grad seines Verschuldens eine Haftungsprivilegierung zu Lasten des Arbeitgebers genießt und in diesem Umfang für selbst erlittene Schäden bei jenem Regress nehmen bzw. für drohende Haftungsschäden Freistellung verlangen kann.[12]

Keinesfalls kann also für den Gesamtschuldausgleich nach § 426 Abs. 1 „schlicht“ auf das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 rekurriert werden.

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Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 oder aus dem sonstigen gemeinsamen Schuldverhältnis führt seinerseits zu einem der seltenen Fälle der Teilschuld (vgl. § 420). Bei Ausfall eines Ausgleichspflichtigen wird dessen Anteil auf die übrigen Gesamtschuldner nach deren Haftungsquoten anteilig umgelegt (vgl. § 426 Abs. 1 S. 2; aber trotz des missverständlichen Wortlauts erfolgt die Umlage einschließlich des Ausgleichsberechtigten selbst, der den Ausfall – verständlicherweise – nicht ganz auf seine Regressschuldner abwälzen kann).

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