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b) Auseinandersetzung
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Das Gemeinschaftsgut wird durch Teilung in Natur auseinandergesetzt, sofern dies möglich ist (vgl. § 752), sonst durch Verkauf und Erlösteilung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Erlösteilung (vgl. § 753 Abs. 1).
Erfolgt die Teilung in Natur, so haften die übrigen Teilhaber für Sach- und Rechtsmängel der einem Beteiligten zugeteilten Gegenstände anteilig nach Kaufrecht (vgl. § 757). Gemeinschaftliche Forderungen sind zum Zweck der Auseinandersetzung beim Schuldner einzuziehen, ihr Verkauf ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa mangels Fälligkeit (vgl. § 754).
§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich