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B. Aufwendungsausgleich
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Ein bloßer Haftungsausgleich, insb. derjenige nach § 426 bei gesamtschuldnerischer Mitverpflichtung genügte, als zwischen den Beteiligten keinerlei weitere Verbindung bestand. Auch soweit die Gesamtschuld der mehreren aus einem einheitlichen Schuldverhältnis entstanden war, erschöpfte sich die Gemeinsamkeit in der Mitverpflichtung.
Anderer Art ist der Beteiligungsausgleich, der auf dem Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Rechts beruht und eine anteilige Lasten- und Kostentragung (vgl. § 748) nebst Regelungen des Innenverhältnisses hinsichtlich Verwaltung und Aufhebung aufstellt. Über das bloße Haftungsinteresse hinaus besteht ein gemeinsames Erhaltungs- und Verwaltungsinteresse, eine Gemeinschaft also.
Die nun zu behandelnden weiteren Ausgleichsmodi sind nun solche des Interessengegensatzes, jedenfalls eines latenten, aufgrund Fehlens von Gemeinschaft oder gemeinsamer Mitverpflichtung. Die hierauf abstellenden gesetzlichen Schuldverhältnisse gewähren einen Aufwendungsersatz für fremde Geschäftsführung, einen Bereicherungsausgleich und eine Schadenshaftung wegen unerlaubter Handlung und Betriebsgefahr.
§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › I. Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick