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1. Fremdheit des Geschäfts
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Der Begriff des „Geschäfts“ ist weit auszulegen und umfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.
Während bei §§ 662, 675 erforderlich ist, dass der Gegenstand überhaupt Spielräume für die eigene Entschließung des Geschäftsherrn ermöglicht, welche erst Raum für das Treuhandelement – nämlich bei der Auftragsdurchführung – geben, liegt dieses bei § 677 bereits in der eigenen Initiative des Geschäftsführers hinsichtlich der Übernahme, zu der gerade keine vertragliche Verpflichtung besteht.
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Dieses Geschäft muss sodann objektiv oder doch subjektiv fremd sein. Objektiv fremd ist ein Geschäft, das jedenfalls teilweise im fremden Pflichten- oder Interessenkreis liegt; dabei genügt ein sog. auch fremdes Geschäft, das zugleich im Interessenkreis des Geschäftsführers liegt (z.B. Löschen eines Brandes in der Nachbarwohnung, um gleichzeitig das Übergreifen auf die eigene zu verhindern). Fremdes Geschäft kann auch ein solches sein, dessen Widmung zum Interessenkreis des Geschäftsherrn erst durch die Bestimmung des Geschäftsführers („subjektiv fremd“) erfolgt (z.B. Kauf eines Gegenstands, um ihn für einen anderen „zu sichern“, dessen Interesse hieran dem Geschäftsführer bekannt war).