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2. Fremdgeschäftsführungswille
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Der Geschäftsführer muss bewusst für einen anderen gehandelt haben. Dies setzt Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts (sonst § 687 Abs. 1) und den Willen voraus, dieses Geschäft für einen anderen zu tätigen (sonst § 687 Abs. 2).
Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte nach außen in Erscheinung treten, kann von der Kenntnis der Fremdheit auf den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden geschlossen werden. Lediglich für das nur subjektiv fremde Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille nach außen hinreichend feststellbar sein (die Beweislast liegt beim Geschäftsführer).
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Der Fremdgeschäftsführungswille wird in folgenden Grenzfällen überwiegend bejaht:[21]
Der Handelnde erfüllt zugleich eine eigene Vertragspflicht, die er gegenüber einem Dritten eingegangen war. Z.B. der Abschleppunternehmer ist mittels Werkvertrags durch die Polizei zum Umsetzen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs verpflichtet, erfüllt damit aber zugleich ein Geschäft des Störers. In diesen Fällen tritt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677 neben das vertragliche Entgelt mit dem Dritten.
Schließt allerdings ein Krankenhaus den Behandlungsvertrag, §§ 630a–h, nicht mit dem Patienten selbst, dessen Geschäft damit auch geführt wird, sondern einem Dritten (etwa seinen Eltern im eigenen Namen), besteht das vertragliche Schuldverhältnis allerdings mit dem nach Wertungsgesichtspunkten Letztverantwortlichen, hier also mit den Unterhaltspflichtigen; ist deren Kostentragungspflicht bekannt, so wäre der abweichende Wille, nämlich das Geschäft doch für den Patienten (ohne Auftrag) führen zu wollen, widersprüchlich. Aufgabe der Vorschriften zur GoA ist nicht, die Auswahl (etwa des zahlungskräftigsten Interessenten an der Geschäftsführungsmaßnahme) als Schuldner zu ermöglichen.
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Keinen rechtlich anzuerkennenden Fremdgeschäftsführungswillen hat,[22] wer Vorbereitungen und insoweit Aufwendungen im Hinblick auf einen von ihm erhofften Vertragsschluss mit dem vermeintlichen Geschäftsherrn tätigt. Der gewerbliche Erbensucher z.B. ermittelt auf eigenes Risiko unbekannte Erben, denen er sodann sein Wissen um ihre Erbschaft (als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1) andienen zu können erhofft. Lehnen diese ab, können aufgrund überlassener Vorab-Information die Erbschaft aber selbst herausfinden und antreten, so schulden sie keinen Aufwendungsersatz aus GoA; anderenfalls wäre in solchen Fällen die Abschlussfreiheit von Verträgen durch gezielt gestreute Informationen ohne Not eingeschränkt. Der Erbensucher hat in diesem Fall aus demselben Grund auch keine Ansprüche nach §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1, sondern vielmehr ein eigenes Geschäft auf eigenes Risiko geführt.
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Nicht immer ganz widerspruchsfrei hierzu soll die GoA anwendbar sein, wenn der Handelnde zwar meinte, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Nutznießer seiner Dienste zu erfüllen, sich späterhin aber die Nichtigkeit desselben herausstellt (z.B. ein Architekt mit der Planfertigung durch unerkannt nichtigen Vertrag vom Grundstückseigentümer beauftragt wurde, der nach Fertigstellung der Pläne die Bezahlung aufgrund inzwischen entdeckten Nichtigkeitsgrundes verweigert). Hier bestehen Ansprüche aus GoA ggf. neben solchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, was für den Geschäftsführer vorteilhaft ist, falls der Bauherr von der Baumaßnahme absehen will und sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 berufen könnte.