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7. Pflichten des Geschäftsführers
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Die Hauptpflicht des Geschäftsführers ist die treuhänderische Führung des einmal übernommenen Geschäfts („wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert“, § 677). D.h., zwar ist er weder zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet (anders etwa im Falle der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem. § 323c StGB), noch ist ihm die jederzeitige Beendigung derselben, außer zur Unzeit, versagt; was er jedoch im fremden Interessenkreis tut, muss treuhänderisch mit Rücksicht auf Wille und Interesse des Betroffenen erfolgen.
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Der Treuhandcharakter zwingt den Geschäftsführer zur Ausrichtung nach der subjektiven und zumindest mutmaßlichen Absicht des Geschäftsherrn, wo eine solche erkennbar ist. In eindeutigen Fällen ist die Pflichtenlage derjenigen nach § 675 vergleichbar, anderenfalls ist der Geschäftsführer wie ein weisungsfreier Beauftragter zu behandeln, der sich an einer (nach dem erwünschten Nutzen objektivierbaren) Interessenlage auszurichten hat. In Streitfällen ist dies im Nachhinein – und zwar aus Sicht des Geschäftsherrn – zu beurteilen, dem zu dienen die Geschäftsführung beabsichtigte. Die Grenze zieht § 679 für die Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn bei einer Geschäftsführung im öffentlichen Interesse (z.B. Rettung aus Suizidversuch).