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a) Haftung nach § 678

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In Fällen des § 678 ist der Aufwendungsersatz nach § 683 stets ausgeschlossen und der Geschäftsführer auf § 684 verwiesen. Zwar wäre ein Fall des objektiven Interesses trotz entgegenstehenden subjektiven Willens des Geschäftsherrn abstrakt denkbar, was aber außerhalb der Fälle von § 683 S. 2 (§ 679) praktisch nicht wirklich vorkommen kann:

Unnötige Rettungsaktionen in Verkennung einer gar nicht gegebenen Notsituation (etwa bloß, weil ein Bergsteiger zur verabredeten Zeit nicht zurückgekehrt ist) sind keine GoA. Anders wäre das im Beispiel des nicht zurückgekehrten Bergsteigers bei einem Wettereinbruch mit dann objektiver Gefahrenlage, und zwar, selbst wenn der Bergsteiger den Abstieg noch alleine schafft; aber dann entsprach die Rettung auch seinem mutmaßlichen Willen, da er sich dessen nicht sicher sein konnte.

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