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1. Keine GoA: Irrtümliche Eigengeschäftsführung

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Kein Fall der GoA ist die sog. unechte Geschäftsführung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei (§ 687 Abs. 1). Fehlt dem Handelnden hierbei das Bewusstsein, „für einen anderen“ zu handeln und liegt deshalb keinerlei Treuhandelement seinem Tun zugrunde, so haftet er wie jeder beliebige Dritte, nämlich für Verschulden (vgl. §§ 987–992 sowie §§ 823 ff. bzw. nach § 993) und kann seinerseits Aufwendungsersatz lediglich nach Bereicherungsrecht erlangen.

Betroffen ist der Fall des Fehlens jedes Bewusstseins einer Fremdgeschäftsführung (z.B. Weiterveräußerung abhanden gekommener Sachen durch einen redlichen Erwerber, der sich also über sein fehlendes Eigentum – vgl. § 935 – im Rechtsirrtum befindet).

Anders verhält es sich, wenn der Geschäftsführer irrig von einem „auch fremdenGeschäft und damit von einem auch eigenen ausgeht (Rechtsirrtum über seine eigene Verpflichtung zum Handeln im fremden Sorgekreis), etwa wenn sich jemand zur Abwendung einer Gefahr für fremde Sachen verpflichtet hält; hierbei fehlt nicht das Bewusstsein der Fremdsorge, geirrt wird über die „Auftragslosigkeit“, was der GoA nicht entgegensteht.[18]

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