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II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag
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Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA nach § 677 entsteht nur, wenn ein objektiv oder zumindest subjektiv fremdes Geschäft „für einen anderen“ besorgt wird, ohne dass hierzu eine Beauftragung seitens des Geschäftsherrn bestanden hätte; nur die „echte“ GoA rechnet hierher (unabhängig, ob ihre Rechtsfolgen sich nach der berechtigten oder unberechtigten Übernahme richten; vgl. §§ 683, 684). Fälle nach § 687 sind keine GoA.