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3. Anspruchskonkurrenzen

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Jede echte GoA, sei sie in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt (§§ 683, 677) oder unberechtigt (§ 684) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Bereicherungsausgleich dadurch vorgeht, dass es einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch oder Eingriff darstellt; in § 684 S. 1 wird dementsprechend nur auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818 ff.) verwiesen. Das gilt nicht hinsichtlich der unechten Geschäftsführung, also der irrtümlichen oder gar angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1, 2), wobei es sich in § 687 Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts über § 684 S. 1 dennoch gleichermaßen um einen Rechtsfolgenverweis auf den Bereicherungsausgleich handelt.

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Nur die echte, berechtigte GoA (§§ 683, 677) gibt dem Geschäftsführer sodann einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln, das deshalb dann nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 823 ff. ist. Sowohl die echte, aber unberechtigte GoA wie die irrige oder angemaßte Eigengeschäftsführung sind hingegen ein rechtswidriger Eingriff, der zum Schadensersatz in Folge Übernahmeverschuldens verpflichtet, ohne dass sonstiges Verschulden dem Geschäftsführer müsste zur Last gelegt werden können (Haftung nach § 678 und parallel §§ 823 ff.), das damit insb. späteres Ausführungsverschulden entbehrlich macht.

Bei der echten, berechtigten GoA (§§ 683, 677) können Schadensersatzansprüche nur aus Ausführungsverschulden (§§ 677, 280 Abs. 1 oder §§ 681, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 bzw. aus Verzug nach §§ 681, 286, 280 Abs. 2) entstehen.

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Ansprüche nach §§ 987 ff. als sachenrechtlicher Aufwendungsersatz zwischen Eigentümer und Besitzer sind nicht im Willen zur treuhänderischen Geschäftsführung begründet, sondern stellen davon unabhängig eine gesetzliche Abgrenzung von Risiko und Nutzen dar. Entsprechende Erstattungsansprüche stehen deshalb – bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen – in echter Anspruchskonkurrenz mit denen nach §§ 683, 684, 687.

Zu beachten ist aber, dass es sich um rechtmäßigen Besitz handelt, wenn seine Ergreifung eine berechtigte GoA darstellt; es fehlt damit an der sog. Vindikationslage nach §§ 985, 986. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. ist dann nicht eröffnet.

§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag

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