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a) Gefahrtragung

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Das Risiko ungewollter bzw. interessenwidriger Ausübung der berechtigt übernommenen Geschäftsführung (bei unberechtigter Übernahme gilt die Zufallshaftung nach § 678) trägt der Geschäftsführer nach einem objektiv-subjektiven Maßstab. Das gilt sowohl für den Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670) als auch für seine Schadenshaftung (§§ 677, 280 Abs. 1). Ersetzt werden ihm nur diejenigen Aufwendungen, „die er den Umständen nach für erforderlich halten darf“ (vgl. § 670). Gleiches gilt für die Feststellung des „mutmaßlichen“ Willens, sonst des Interesses des Geschäftsherrn hinsichtlich der Art und Weise der Führung des Geschäfts. Nebst einer Entschuldbarkeit seines Irrtums in der Auslegung entsprechender Indizien belastet ihre falsche Deutung den Geschäftsführer dann nicht, wenn der Geschäftsherr dazu (objektiv) die Gefahr gesetzt hatte.

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Erwirbt beispielsweise der Geschäftsführer einen vom Geschäftsherrn seit Längerem gesuchten Gegenstand für ihn, hatte dieser sich aber zufällig unmittelbar davor seinerseits damit eindecken können, so handelt es sich um ein Problem der Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn bei der Übernahme der Geschäftsführung. Diese Mutmaßung soll nach h.M. allein nach objektiver Beurteilung der Umstände bestimmt werden, während für den mutmaßlichen Willen hinsichtlich der Durchführung, also etwa in Bezug auf die Höhe des tolerierten Kaufpreises, jedenfalls ein zurechenbar vom Geschäftsherrn gesetzter Anschein beachtlich sein soll. Dies soll aus dem sprachlichen Unterschied in § 683 S. 1 (Komplementarität von Interesse „und“ Willen betreffs Berechtigung zur Übernahme der GoA) und § 677 (das Interesse eingeschränkt durch „Rücksicht“ auf den Willen entscheidet über die korrekte Durchführung der GoA) folgen – jedenfalls sofern das Interesse rein objektiv verstanden wird. – Dadurch erhebt aber, wie im Beispiel, die ggf. vom Zufall abhängige Berechtigung zur Übernahme der GoA – unpassend zum Gedanken der Fremdnützigkeit jeder Geschäftsführung – den tatsächlichen Aufwendungsgenuss beim Geschäftsherrn zum Maßstab der Ausgleichspflicht. Systematisch zutreffender wäre, das objektive Interesse des Geschäftsherrn seinerseits zweckgebunden, und zwar vom Geschäftsherrn her, aber nach allen ihm zurechenbaren Umständen aufzufassen; denn der Fremdgeschäftsführungswille unterscheidet die GoA von den sonst in Betracht kommenden Kondiktionsansprüchen, für die allein die Sicht des Bereicherten maßgeblich ist. Es sollte also für § 683 S. 1 darauf ankommen, ob der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, dass der „Wunsch“ nach dem Gesuchten noch aktuell gewesen wäre.

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