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3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
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Besteht bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so richtet sich der Ausgleich zwischen beiden nach diesem, ohne dass für das (weitere) gesetzliche Schuldverhältnis der GoA Raum wäre. Dies betrifft sowohl die vertraglich geschuldete Vergütung als auch Aufwendungsersatz für im Rahmen des Schuldverhältnisses miterledigte Aufgaben im Interesse der anderen Partei.
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Nichtige Verträge (z.B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 135) können eine echte (regelmäßig berechtigte) GoA anwendbar sein lassen (s.o.; die exakte Unterscheidung solcher Umstände soll erst im Zusammenhang mit den Mehrpersonenverhältnissen beim Bereicherungsausgleich erfolgen; Rn. 637 ff.).
Wird die Nichtigkeit eines tatsächlich vollzogenen Rechtsgeschäfts (z.B. ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag) jedoch aufgrund erheblicher Schwierigkeiten der Rückabwicklung nur für die Zukunft anerkannt (sog. faktisches oder fehlerhaftes Rechtsverhältnis), bleibt es als Rechtsgrund des bisherigen Handelns des (faktischen) Geschäftsführers bestehen und eine GoA muss regelmäßig ausscheiden.
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Vorrangige und die GoA ausschließende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen enthalten etwa § 304 zu Gunsten eines Leistungsschuldners für Mehraufwendungen im Annahmeverzug des Gläubigers, § 536a zu Gunsten des Mieters im Verzug des Vermieters, § 539 für gestatte Mietereinbauten, § 284 zu Gunsten jedes Sachleistungsgläubigers an Stelle eines ihm zugewiesenen Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (z.B. des Käufers aus § 437 Nr. 3 bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung oder sonstiger wesentlicher Pflichtverletzung), § 445a Abs. 1 zu Gunsten von Zwischenhändlern im Regress innerhalb einer Lieferkette, außerdem § 634 Nr. 2 zu Gunsten des Bestellers einer Werklieferung für die Kosten berechtigter Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, § 651c Abs. 3 S. 1 zu Gunsten des Reisenden für die Beseitigung von Reisemängeln nach fruchtloser Fristsetzung an den Reiseveranstalter für dessen Abhilfemaßnahmen, schließlich § 670 bzw. §§ 675 Abs. 1, 670 in Auftrags- und Geschäftsbesorgungsangelegenheiten oder § 693 zu Gunsten des Verwahrers und §§ 713, 670 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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Gleichermaßen vorrangig zur GoA sind Ausgleichsansprüche aus Mitverpflichtung mehrerer Personen, soweit diese einen Forderungsübergang (cessio legis) an den Leistenden vorsehen: So der Haftungsausgleich in § 426 Abs. 1 mit Forderungsübergang in Abs. 2 und der Rückgriffsanspruch des leistenden Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 Abs. 2, ebenso im Falle der Ablösung einer Schuld durch den schuldnerverschiedenen Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht zu Gunsten des befriedigten Gläubigers belasteten Grundstücks, § 1143, oder parallel für den schuldnerverschiedenen Verpfänder, § 1225, sowie für jeden ablöseberechtigten Dritten in Zwangsvollstreckungen, § 268 Abs. 3.
Schließlich ist insb. bei Versicherungsleistungen der Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 255 zu beachten. So gehen insb. nach § 6 Abs. 1 EntgFG bzw. § 86 Abs. 1 VVG Ersatzansprüche gegen einen etwaigen Schädiger auf denjenigen Über, der die Entgeltfortzahlung bzw. die Versicherungsleistung erbracht hat, also auf Arbeitgeber bzw. Versicherer.