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2. Keine GoA: Angemaßte Eigengeschäftsführung
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Eine andere Zielsetzung hat demgegenüber § 687 Abs. 2, der dem Schutz des Geschäftsherrn im Falle bewusst angemaßter Einmischung in seinen Rechtskreis dient. Hier irrt der Geschäftsführer nicht, sondern beutet bewusst fremde Rechte als eigenes Geschäft aus, hat also ein gegenüber der echten Geschäftsführung nicht nur irrtümlich anderes, sondern diametral gegensätzliches Bewusstsein.
Dem Geschäftsherrn steht deliktischer Schadensersatz gegen den unredlichen Geschäftsführer zu (vgl. ggf. auch § 992 und § 848);[19] § 687 Abs. 2 gibt ihm aber ein Wahlrecht, sich alternativ das Ergebnis aus der angemaßten Einmischung nutzbar zu machen und es abzuschöpfen; er schuldet dann jedoch Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht. Bedeutsam kann dieses Wahlrecht meist nur im Hinblick auf eine zu beanspruchende Rechnungslegung (§§ 687 Abs. 2, 681, 667, 666) als Voraussetzung für einen bestimmten Klagantrag sein (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Ausübung des Wahlrechts ist keine Genehmigung i.S.d. § 684 S. 2 (denn im Fall des § 687 Abs. 2 fehlt es von vornherein an jeder GoA);[20] auch im Außenverhältnis stellt sie noch keine Genehmigung der Verfügung des dazu nichtberechtigten Geschäftsführers i.S.d. § 185 Abs. 2 dar. Erst das ggf. darauffolgende Herausgabeverlangen wäre eine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2.