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b) Bereicherungsansprüche

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Handelt der Geschäftsführer zwar mit Fremdgeschäftsführungswillen, ist die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn jedoch unwillkommen und steht gegen sein Interesse (zur Problematik von Interesse und mutmaßlichem Willen s.o. Rn. 593), so richtetet sich der wechselseitige Ausgleich zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn nach Bereicherungsrecht. Dies ist für die Herausgabe dessen, was der Geschäftsherr aus der Tätigkeit des Geschäftsführers erlangt hat, in § 684 S. 1 bestimmt;[28] umgekehrt unterliegt auch der Geschäftsführer in solchen Fällen der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) hinsichtlich des mit Mitteln und auf Kosten des Geschäftsherrn Erlangten.

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Der Geschäftsherr hat allerdings nach § 684 S. 2 die Möglichkeit, die Geschäftsführung nachträglich (vgl. § 184) zu genehmigen,[29] die dadurch zur berechtigten GoA wird (Rechtsfolgenverweisung auf §§ 683, 677). Geht man allerdings zurecht davon aus, dass auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis und etwa § 681 auch auf sie anwendbar ist, hat diese Wahlmöglichkeit für den Geschäftsherrn keinen Vorteil und damit jedenfalls praktisch keinen Anwendungsbereich.

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