Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 418
c) Außenverhältnis bei der GoA
Оглавление611
Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis nur zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn. Sie betrifft lediglich das Innenverhältnis. Davon zu trennen ist die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Rechtsakte des Geschäftsführers im Verhältnis zu Dritten. Dies richtet sich allein nach der Verfügungsmacht des Geschäftsführers (vgl. § 185), welche auch im Falle berechtigter und also willenskonformer Geschäftsführung nur aus gesonderter Erteilung durch den Geschäftsherrn folgt.
612
Verfügungen des Geschäftsführers werden deshalb in aller Regel nur durch nachträgliche Genehmigung (vgl. § 185 Abs. 2) berechtigt sein. Diese Genehmigung liegt regelmäßig im Herausgabeverlangen des Geschäftsherrn auf den Veräußerungserlös als notwendige Konsequenz (so anerkannt im Fall des § 816 Abs. 1 und auf den Herausgabeanspruch nach §§ 681, 667 übertragbar; umstritten). Einen Anspruch auf Genehmigung seiner Verfügungen hat der Geschäftsführer jedoch grundsätzlich nicht.
613
Gleiches gilt in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsherrn, zu der es dem Geschäftsführer stets an der Vertretungsmacht fehlt, sofern diese vom Geschäftsherrn nicht gesondert erteilt würde. Der Geschäftsführer kann ohne Weiteres nur im eigenen Namen handeln, wenngleich aufgrund berechtigter Übernahme und seines Geschäftsführungswillens auf Rechnung des Geschäftsherrn, von dem er Aufwendungsersatz und Freistellung (§§ 683, 670, 257) zu beanspruchen hat.