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2. Mangel des Rechtsgrundes

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Im praktisch wichtigsten Beispielsfall des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht der Zuwendungszweck in der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft. Er wird von vornherein verfehlt, wenn das zugrundeliegende Verhältnis gar nicht besteht (z.B. Nichtigkeit wegen Dissenses, vgl. §§ 154 f., oder wegen §§ 134 oder 138) oder trotz seines Bestehens ausnahmsweise dennoch nicht seine Erfüllung eintritt (z.B. Ablehnung einer erfüllungshalber, vgl. § 363, oder an Erfüllungs statt, vgl. § 364 Abs. 1, zugewendeten Leistung).

Der Zuwendungszweck fällt sodann weg, wenn das entstandene Schuldverhältnis etwa durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2, rückwirkend erlischt. Der Wegfall des Zuwendungszwecks gibt dem Leistenden die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1.

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Der Rechtsgrund fehlt ebenfalls, wenn der Zuwendungszweck in der Herbeiführung eines in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegenden Erfolgs bestehen soll, sobald als sicher gelten kann, dass der Empfänger die bezweckte Handlung oder Unterlassung nicht vornehmen wird oder kann. Dieser Bereicherungstatbestand ist in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 geregelt.

„Rechtlicher Grund“ (Causa) ist, vereinfacht formuliert, schlicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, dessentwegen die Leistung erfolgte. Fehlt es oder fällt es später weg, wurde rechtsgrundlos geleistet.

So besehen stellt § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 an sich gar keinen zusätzlichen Kondiktionstatbestand auf (das ein Behalten rechtfertigende Schuldverhältnis soll durch die Zuwendung erst geschaffen werden, weshalb sie selbst ja notwendigerweise rechtsgrundlos erfolgte), sondern anerkennt vielmehr umgekehrt einen ggf. eintretenden Zuwendungserfolg, wenn nämlich der Empfänger sich bestimmungs- und erwartungsgemäß verhält; die Leistung soll dann nicht zurückgefordert werden können – was § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 durch den Umkehrschluss der (nur) andernfalls gegebenen Bereicherungsklage zum Ausdruck bringt.

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Aus der Bedeutung des Zuwendungszwecks als Rechtsgrund rechtfertigen sich sowohl die Sonderform der Leistungskondiktion in § 817 S. 1, als auch die Ausschlussgründe in Fällen mangelnder Schutzwürdigkeit des Leistenden (vgl. §§ 814, 815, 817 S. 2). Leistungszwecke, welche gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen, können keinen Rechtsgrund für ein Behalten der Zuwendung schaffen und zwar auch und gerade dann nicht, wenn der mit ihnen beabsichtigte Erfolg eingetreten ist (vgl. § 817 S. 1).

Umgekehrt ist dem Leistenden jede Kondiktion zu versagen, wenn ihm gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt (vgl. § 817 S. 2) oder er trotz Kenntnis seiner Nichtschuld oder der anfänglichen Unmöglichkeit des Erfolgseintritts dennoch einen solchen Zuwendungszweck setzt (vgl. §§ 814,[35] 815).

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