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I. Bereicherungstatbestände – Überblick
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Eine Generalklausel der Bereicherungshaftung existiert im BGB nicht. Vielmehr werden verschiedene Erscheinungsformen als Einzeltatbestände geregelt und auch das ohne systematische Ordnung. Verständnis und Anwendung des Bereicherungsrechts kann nur nach Aufgliederung in Sachgruppen erfolgen, die zuerst Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen unterscheiden muss.[34]
§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › II. Leistungskondiktionen