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b) Bereicherung

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Jede Bereicherungsklage setzt schließlich im Tatbestand voraus, dass der Kondiktionsschuldner „etwas erlangt“ hat, also bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Gegenstand der Bereicherung kann – aktivisch – der Zugang eines Vermögensrechts (Eigentum, Besitz, Forderungsrecht etc.)[39], – passivisch – die Minderung einer Verbindlichkeit sein (Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit durch deren Tilgung von dritter Seite), genauso aber auch die Ersparnis anderenfalls getätigter Aufwendungen (etwa weil die in Anspruch genommenen Dienste etc. am Markt nicht unentgeltlich verfügbar sind und er sie auf alle Fälle nachgefragt hätte).

§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › III. Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion

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