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1. Condictio indebiti

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Anwendungsfall ist die Leistung zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit. Der Bereicherungsanspruch ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 gegeben, wenn jemand „durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt“. Jener ist sodann (nur!) diesem zur Herausgabe verpflichtet.

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