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C. Bereicherungsausgleich

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Die Bereicherungshaftung ist ein Ausgleichsverhältnis auf Rückgabe unberechtigten Empfangs. Sie richtet sich auf Herausgabe objektiv unberechtigt erworbener Vorteile. Subjektive Elemente etwa des Verschuldens sind für ihre Begründung unerheblich. Die Bereicherungshaftung soll eine Güterlage ausgleichen, welche durch ungerechtfertigte Vermögensverschiebung entstanden ist. Im Gegensatz zur Deliktshaftung und dem Schadensausgleich handelt es sich bei der Bereicherungshaftung nicht um Rechtsgüterschutz, sondern um den Ausgleich eines geschaffenen, aber durch nichts gerechtfertigten Zustands auf Seiten des Bereicherten. Ausgeglichen wird also nicht ein dem Geschädigten widerfahrenes Unrecht, sondern das weder durch gesetzliche noch wirksame rechtsgeschäftliche Zuweisung gerechtfertigte Behalten von Gütern durch den Empfänger.

Es handelt sich um notwendige technische Korrekturregeln in Folge des Trennungs-/Abstraktionsprinzips im Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht im BGB: Wer eine fremde Leistung erhalten oder fremdes Gut für sich verwertet hat, genießt einen rechtlichen[30] oder jedenfalls tatsächlichen Vorteil, der, sofern er unverdient oder unberechtigt ist, schuldrechtlich rückabgewickelt oder ausgeglichen werden muss:

Der Kondiktionsschuldner übt z.B. Besitz am Bereicherungsgegenstand zu Recht aus; er ist auch sein rechtmäßiger Eigentümer etc. Das Besitz- oder Eigentumsrecht ist „lediglich“ nicht gerechtfertigt. Deshalb kondizieren die §§ 812 dieses Recht; der Bereicherungsschuldner schuldet die Rückübereignung, Rückübertragung des Rechts (nicht bloß Rückgabe der Sache).[31]

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Der Bereicherungsausgleich ist ein schuldrechtlicher; er greift bei Fehlen eines gültigen Erwerbsgrundes[32] (i.e. schuldrechtliche Causa) für einen Rechtserwerb, gleich wie diese Bereicherung durch einen Rechtsakt (i.e. eine wirksam hingegebene Leistung) oder „anderweitig“ (also durch schlicht tatsächliche Umstände zu Lasten eines anderen) erfolgt ist. Seine Einzeltatbestände gewähren einen Leistungsanspruch – also zumeist eine Klage auf Rückübertragung – der sodann der Erfüllung bedarf, um die gerechte Güterlage (wieder)herzustellen.

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Die ungerechtfertigte Bereicherung ist nicht in erster Linie wegen der schuldrechtlichen Wirkung ihrer Herausgabeklagen ein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern wegen des durch die Bereicherung geschaffenen, ungerechtfertigten aber rechtmäßigen Rechtszustands, der eben nur schuldrechtlich ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen aufgrund dieses Zustands durchaus Gefahrtragungsregeln (§§ 818 Abs. 4, 819) mit Haftungsfolgen.

Es handelt sich sodann um eine Vielzahl voneinander unabhängiger Rückforderungsklagen, die zu einem Wunsch nach einem einheitlichen Grundtatbestand aller Konditionsansprüche („die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812“) führen, den es jedoch so nicht gibt.

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Bereicherungsklagen einerseits und die einzelnen Nutzungs- bzw. Verwendungsklagen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, die ihrerseits den Charakter von Besitzschutzklagen haben (Überschrift von Titel 4 des BGB: „Ansprüche aus dem Eigentum“), andererseits sind (damit) keine sich funktional überschneidenden Kreise etwa zum Schutz von Eigentum oder Besitz, die sich gegenseitig ausschließen könnten (und – etwa in Bezug auf die Formen der Eingriffs- oder Verwendungskondiktionen des § 816 Abs. 1 und selten des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 – nur als Rechtsfortwirkung der Vindikationslage bei Veräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung der zu vindizierenden Sache ausnahmsweise doch wieder nebeneinander anwendbar sein sollen).[33] Ihre einzelnen Voraussetzungen und Zielsetzungen sind vielmehr voneinander unabhängig: Das Bereicherungsrecht setzt am fehlenden Erwerbsgrund, also der Berechtigung des Übertragungsaktes an, dessen Fehlen einem Behaltendürfen des Erlangten entgegensteht; das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dagegen – insoweit eher ähnlich der deliktischen Erfolgshaftung – schafft einen Ausgleich für das Risiko ausbleibenden Enderfolges einer Güterübertragung und zwar (in Richtung des Eigentümers nur) im Hinblick auf § 1000 zur Vermeidung endgültigen Besitzverlusts des Eigentümers (zur umstrittenen Problematik v.a. betreffs § 988 vgl. Rn. 1046, 1073).

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Die Bereicherungshaftung entsteht grundsätzlich nur zwischen den an der Vermögensverschiebung direkt Beteiligten, also dem Leistenden oder in sonstiger Weise Entreicherten und dem so Bereicherten. Nur bei schenkweiser Verfügung kann auch ein Dritter, bei dem der Bereicherungsgegenstand angelangt ist, die Herausgabe schulden (vgl. §§ 816 Abs. 1 S. 2 und 822 als eigenständige Kondiktionsklagen gegen den Dritten).

§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › I. Bereicherungstatbestände – Überblick

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