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1. Zuwendungszweck

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Zuwendungen können im Rechtsverkehr nur begrenzte Zwecksetzungen haben. Wesentlicher Beispielsfall ist die Erfüllung einer Verpflichtung, welche als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche bestehen mag. In seltenen Fällen kann der Zuwendungszweck auch gerade in der Begründung einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung bestehen, mit ihr zusammenfallen, so etwa bei der Handschenkung, im Fall des § 518 Abs. 2 oder bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Schließlich kann die Zuwendung die Herbeiführung eines Erfolges bezwecken, der in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegt (etwa Zahlung einer Angebotssumme statt nur ihrer mündlichen Nennung, um den Empfänger zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über einen verhandelten Gegenstand zu veranlassen: „er wird dazu nicht nein sagen können“).

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Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck kann sodann erreicht oder verfehlt werden oder späterhin wegfallen. Aufgrund ihrer Finalität rechtfertigt die Zuwendung die Vermögensverschiebung nur, wenn der Zuwendungszweck erreicht wird. Die Verfehlung des Zuwendungszwecks oder sein Wegfall lassen das Behalten des durch solche Leistung Erlangten hingegen ungerechtfertigt sein.

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