Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 430

III. Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion

Оглавление

634

Aus dem soeben dargestellten Leistungsbegriff heraus muss sich eine Klärung der berechtigten Rückabwicklungsmöglichkeiten auch für die Fälle ergeben, in denen mehr als zwei Personen beteiligt sind.

Beispiel:

Es sind dies etwa Fälle der Zahlung einer Schuld durch einen Dritten (vgl. § 267); ebenfalls geht es um den Einbau (vgl. § 946) oder die Verarbeitung (vgl. § 950) fremder Sachen zu Gunsten eines Dritten:

Baut z.B. ein Bauhandwerker die durch ihn vom Baustofflieferanten bezogenen, ihm noch nicht übereigneten Fensterelemente im Neubau des Bauherrn ein, mit der Folge, dass diese wesentliche Bestandteile seines Grundstücks werden (vgl. § 94 Abs. 2); ebenso Fälle der Berichtigung einer Forderung durch den Schuldner nicht an seinen ursprünglichen Gläubiger, sondern an einen Neugläubiger nach Abtretung (§ 398) durch den Altgläubiger oder nach Pfändung und Überweisung der Forderung (§§ 829, 835 ZPO) beim Altgläubiger, wenn sich die Zession oder Pfändung als unwirksam oder die abgetretene und beglichene Forderung gegen den Schuldner als unerkannt nichtig erweisen.

Kann in solchen Fällen derjenige, welcher die Vermögenseinbuße erlitten hat (vorwiegend also der Zahlende oder das Eigentum am verbauten Material verlierende Lieferant), Bereicherungsausgleich von demjenigen fordern, bei dem die verschobenen Güter sich nun befinden? – Das ist nach dem Leistungszweck fraglich, denn eben diese Beiden, Verlierender und Empfänger, sind nicht durch ein zugrundeliegendes Schuldverhältnis verbunden, sondern „Dritte“. Wirtschaftliche Bedeutung hat die Frage nach dem Bereicherungsausgleich in diesem „Dritt-Verhältnis“, wenn die zugrundeliegende Schuld, auf welche im einen Fall von dritter Seite gezahlt worden war, gar nicht wirksam bestand, oder sie aber – wie vielleicht im Beispiel des Baustofflieferanten der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Bauhandwerker – zumindest nicht realisierbar ist, weil der inzwischen insolvent ist. Im ersten Fall fragt sich dann, wem von Beiden die Summe zurückzuzahlen ist, ohne dass der andere sie nochmals erstattet verlangen könnte; im anderen, nicht weniger bedeutsam, ob überhaupt Geld für das verlorene Eigentum fließt.

635

In Mehrpersonenverhältnissen, in der einfachen Form als Dreiecksverhältnis vorstellbar, besteht die Schwierigkeit des Bereicherungsausgleichs darin, dass der Zahlende, Liefernde oder sonst seine Vermögenswerte Einsetzende dies – im Regelfall – nicht im Hinblick auf eine geschäftliche Verbindung mit dem Empfänger tut, sondern dazu durch ein bestehendes oder erwartetes Grundverhältnis mit einem anderen, einem Gläubiger nämlich motiviert wurde, dem er etwas schuldet (das sog. Deckungsverhältnis). Der Deckungsgläubiger veranlaßte ihn zu dieser Vermögensübertragung an den tatsächlichen Empfänger, weil er seinerseits diesem etwas schuldete (sog. Valutaverhältnis). So sollten im Ergebnis mit einer Geld- oder Sach-Bewegung z.B. gleich zwei Verbindlichkeiten auf einmal in diesem Dreieck getilgt werden.

636

Nicht hierher gehören Fälle des Vertreterhandelns (vgl. § 164) oder der Einschaltung von Besitzdienern (vgl. § 855), deren Handeln oder Empfangnahme dem damit eigentlich Gemeinten zugerechnet werden; nach der Wertung der §§ 177, 179 liegt das umgekehrte Risiko vollmachtlosen Vertreterhandelns allein beim Vertragspartner, der zu seiner eigenen Sicherheit sich durch Rückfrage bei dem angeblich Vertretenen informieren könnte.[40]

Wohl aber entstehen Dreiecksverhältnisse etwa bei der abgekürzten Lieferung im Streckengeschäft, wenn die Lieferung nicht an den eigenen Abnehmer als Wiederverkäufer, sondern direkt an dessen Kunden erfolgt (Übereignung durch sog. Geheißerwerb, vgl. auch §§ 930, 868 und Rn. 1120 ff.); ebenso bei Zahlung an den Zessionar auf eine abgetretene Forderung.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх