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c) Ausschlusstatbestand nach § 814

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In zwei Fällen ist der Leistende nicht schutzwürdig, weshalb § 814 die condictio indebiti ausschließt. Es ist dies die Kondiktionssperre in Folge positiver Kenntnis des Leistenden vom Fehlen des Rechtsgrundes (oder auch der die Durchsetzung der Schuld dauernd hindernden Einrede i.S.d. § 813).

Im Falle des Vertreterhandelns ist auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen (vgl. § 166 Abs. 1 analog).

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Ebenfalls keine Rückforderung ist möglich bei Leistungen aufgrund sittlicher Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Der Schuldner, der sich lediglich unsicher ist, hat keine positive Kenntnis. Leistet der Schuldner trotz besserer Kenntnis unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckung, soll die Rückforderung ebenfalls nicht ausgeschlossen sein. In Zweifelsfällen ist es für den Schuldner jedenfalls zweckmäßig, einen „Vorbehalt“ in Form auflösender Bedingung bei seiner Zahlung zu erklären. Durch ausdrücklichen Vorbehalt wird die Kondiktionssperre des § 814 ausgeschlossen.

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