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a) Bereicherungsrechtliche Behandlung

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Beispiele sind sog. Einbaufälle, in welchen der Bauherr hinsichtlich des Baumaterials von einer Leistung seines Vertragspartners, des Bauhandwerkers, ausgehen darf, tatsächlich jedoch sich der Eigentumsübergang nach §§ 946, 94 Abs. 2 durch Verbindung mit dem Grundstück vollzieht. Meist geht nämlich keine Übereignung nach §§ 929 ff. voraus, vielmehr lässt der Bauhandwerker anliefern (oder liefert auch selbst an) und verbaut das Material, welches ggf. noch im Eigentum des Baustoffhändlers steht (Eigentumsvorbehalt). Der Erwerb solcher wesentlichen Bestandteile (vgl. § 94 Abs. 2; z.B. Bodenfließen) geschieht jedenfalls im Verhältnis zum Baustofflieferanten rechtsgrundlos, wenn die Materialien ihm vom Bauhandwerker gestohlen worden waren oder dieser sich jedenfalls über die Voraussetzungen seiner Weiterveräußerungsbefugnis aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts hinweggesetzt hatte. Dann gebührt dem Bauherrn der Vorteil aus dem Eigentumserwerb auch nicht aus abgeleitetem Recht seines Vertragspartners.[60]

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Es könnte sich nach den Darstellungen oben nur bei Abhandenkommen (vgl. § 935) und dann mangels dem Bauhandwerker zurechenbarer Veranlassung der Lieferung des Baustofflieferanten objektiv betrachtet um eine direkte Leistung des Lieferanten an den Letztempfänger handeln. Soweit der Rechtsübergang mit der Lieferung rechtsgeschäftlich vollzogen wäre, hätte der Lieferant also die Direktkondiktion als condictio indebiti gegen den Bauherrn und ein Konkurrenzverhältnis zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen existierte nicht.

Dieses Ergebnis lässt sich auch sachenrechtlich begründen, denn der Handwerker wäre wegen § 935 nicht in der Lage, dem Bauherrn das Eigentum am Material durch rechtsgeschäftliche Verfügung zu verschaffen (also zu leisten); gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen ist nicht möglich).

Erfolgt der Eigentumswechsel (wie wohl zumeist in den Einbaufällen) dagegen durch Verbindung mit dem Grundstück nach den §§ 946 ff., also durch tatsächliches Handeln (Einbau) und damit ohne jede Zwecksetzung (deshalb ganz ohne Leistung), sieht sich der Bauherr der Eingriffskondiktion des Lieferanten ausgesetzt (§§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Ihm kann er dann den an den Bauhandwerker gezahlten Materialwert als Teil des Werklohns nicht entgegensetzen.

Zwar muss er keine konkurrierenden Herausgabeansprüche fürchten, der Bauhandwerker hat ja keine Kondiktion gegen den Bauherrn (der Werkvertrag ist Rechtsgrund in diesem Verhältnis). Aber der Bauherr zahlt ggf. doppelt: Vom Handwerker wird er nichts zurückbekommen und der Lieferant kann den Materialwert kondizieren.

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Betrachten wir nun die Einbau- oder Verarbeitungsfälle, in denen das Vormaterial dem früheren Eigentümer nicht abhandengekommen ist. Hätte hier der Bauherr das Eigentum (gutgläubig) durch Verfügung des Bauhandwerkers erworben (also durch dessen Leistung), müsste er vor Ansprüchen des früheren Eigentümers im Hinblick auf den gezahlten Kaufpreis geschützt werden. Dies wäre er aufgrund des Vorrangs der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion (so BGH; vgl. dazu auch Rn. 632, 637), aber auch, weil das „in Verkehr bringen“ durch Verausfolgung an den Verarbeiter (Bauhandwerker etc.) eine Leistung an diesen darstellte und dadurch der Zuweisungsgehalt des früheren Eigentumsrechts insoweit gar nicht mehr verletzt werden konnte.[61] Es läge vielmehr eine Lieferkette und in Folge eine bereicherungsrechtliche Abwicklung nur innerhalb von Valuta- und Deckungsverhältnissen vor.

Nicht anders ist dies ohne vorherige rechtsgeschäftliche Übereignung durch den Verarbeitenden (Bauhandwerker etc.) an den Letztempfänger (Bauherrn). Zwar fehlt es dann bei diesem am Leistungserwerb (vielmehr gesetzlicher Eigentumserwerb), er hätte aber dennoch keine Ansprüche des früheren Eigentümers (Baustofflieferanten) zu befürchten, weil im Deckungsverhältnis (von Lieferant zu Bauhandwerker) nach wie vor eine Leistung durch in Verkehr bringen liegt (selbst wenn die Anlieferung direkt an die Baustelle folgte, so doch für und an den Bauhandwerker), wodurch der Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht mehr verletzt werden konnte; eine Eingriffskondiktion des früheren Eigentümers wäre ausgeschlossen.[62] Ihm stehen nur Ansprüche gegen verarbeitenden Bauhandwerker zu (ggf. aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung und aus § 816 Abs. 1 S. 1 analog).

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