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d) Anspruchskonkurrenz zu §§ 987 ff.
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§ 993 Abs. 1 a.E. schützt zwar den nichtberechtigten aber redlichen Besitzer fremder Fahrnis, dies jedoch nur vor dem Anspruch auf Ersatz von Nutzungen und Schäden. Die Veräußerung der fremden Sache ist qualitativ etwas anderes als ihre Nutzung, weshalb § 816 Abs. 1 S. 1 ohne Weiteres neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insoweit anwendbar ist.