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4. Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten
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Nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist ein Nichtberechtigter, der wirksam (gegenüber einem Dritten) über einen fremden Gegenstand verfügt hat (dingliche Verfügung, die z.B. dem Dritten den gutgläubigen Erwerb des Eigentums ermöglicht hat), dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Bei unentgeltlicher Verfügung trifft die Herausgabepflicht stattdessen den Dritten (§ 816 Abs. 1 S. 2; für andere Bereicherungsvorgänge als durch sachenrechtliche Verfügung enthält § 822 eine vergleichbare Regelung).
Besteht die Verfügung im wirksamen Forderungseinzug als Scheingläubiger (von einem Dritten, der also an „den Falschen“ zahlt, was nur tilgungswirksam aufgrund von Schuldnerschutzvorschriften sein kann), besteht seine Herausgabepflicht nach § 816 Abs. 2. §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 begründen eine Ausnahme zur gesetzlichen Ablehnung einer allgemeinen Versionsklage gegen einen jedweden Begünstigten (actio de in rem verso). Durch das Fehlen einer solchen Versionsklage wird grundsätzlich der Leistungsempfänger vor Einwendungen Dritter (exceptiones ex iure tertii) geschützt. Er muss hinsichtlich eines Leistungsempfanges nur die Leistungskondiktion seines Leistenden befürchten, demgegenüber er eine eventuell erbrachte Gegenleistung aufrechnen kann. Im Fall der §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 geht nun als Ausnahme dazu die besondere Schutzwürdigkeit des ursprünglich Berechtigten vor. Er, der den Rechtsverlust Erleidende, soll nicht allein auf (schuldrechtlichen oder deliktischen) Regress gegen den verfügenden Nichtberechtigten verwiesen sein, sondern von ihm das (durch Leistung! des Verfügungsgegners) erlangte Surrogat herausverlangen können. Sein Leistungserwerb bedarf keines Schutzes. Er ist daher Einwendungen sowohl seines Verfügungsgegners („Dritten“) als auch des den Rechtsverlust Erleidenden ausgesetzt.
Nur § 816 Abs. 1 S. 2 setzt auch den Dritten aufgrund verminderter Schutzwürdigkeit als Beschenkter dem Risiko von Einwendungen mehrerer Personen aus, nämlich eben des ursprünglich dinglich Berechtigten.