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b) Anspruchskonkurrenzen zu §§ 987 ff.

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Ist der Kondiktionsschuldner durch die Leistung einer Sache an ihn oder den Eingriff in fremden Zuweisungsgehalt nicht Eigentümer geworden, dann besteht außerdem die Vindikationslage der §§ 985, 986. Diese schützt den redlichen Besitzer durch § 993 Abs. 1 HS. 2 vor Nutzungs- und Schadensersatz, schneidet ihm umgekehrt aber auch die Erstattung von Aufwendungen auf die Sache durch § 997 Abs. 2 a.E. weitgehend ab.

Wie bei der Leistungskondiktion ist auch hinsichtlich der Eingriffskondiktion umstritten, ob sie dennoch parallel zu den §§ 987 ff. anwendbar sein soll: Aufwendungen des (unrechtmäßigen) Besitzers auf die fremde Sache (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund) sind regelmäßig Gegenstand der Leistungskondiktionen. Aber der Zuwendungszweck an den Eigentümer kann auch fehlen (z.B. Neulackierung eines gestohlenen Pkw durch den Dieb), weshalb dann die Nichtleistungskondiktionen greifen. deren. In die umgekehrte Richtung geht es andererseits um die Abgeltung von gezogenen Nutzungen, aber auch einen Sachverbrauch.

Im Ergebnis wird eine Eingriffskondiktion jedenfalls zur Erstattung von Sachverarbeitungen (über § 951 Abs. 1) und zur Abgeltung eines Sachverbrauchs durch den Besitzer überwiegend und mit unterschiedlicher Begründung bejaht; Einzelheiten werden im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dargestellt (Rn. 1100, 1218 ff.).[63]

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