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a) Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2

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Nach § 817 S. 2 ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn (neben dem Empfänger) dem Leistendengleichfalls“ ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Stellen sich beide Parteien derart außerhalb des Gesetzes, soll ihnen jedenfalls der Rechtschutz insoweit verweigert werden.

Beispiele für § 817 S. 2 sind etwa verbotene Schmiergeldzahlungen, Ämterkauf oder Darlehen für verbotene Glückspiele.[56] Bei solchen oder etwa wucherischen Darlehen soll allerdings die Darlehensvaluta selbst dennoch nicht beim Empfänger verbleiben,[57] was angesichts des beiderseitigen Sittenverstoßes eine einseitige Übervorteilung bedeutete, sondern nur die vorzeitige Rückforderung soll ausgeschlossen werden (da selbstverständlich auch die Vereinbarung der Laufzeit eines sittenwidrigen Darlehens unwirksam ist, handelt es sich um einen zugrunde gelegten unverbindlichen Fälligkeitstermin). Überdies soll das Darlehen nach der Rechtsprechung bis zu diesem unverbindlichen Fälligkeitstermin zinslos sein (umstritten), so dass ein zuerst überhöhter Zins in sein Gegenteil umschlägt.[58] Für dennoch gezahlte Zinsen gilt dann die condictio indebiti, ggf. mit dem Ausschlussgrund des § 814, oder wiederum § 817 S. 1 für die Rückforderungsklage.

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