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f) Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2
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Ebenfalls ein Sonderfall der Eingriffskondiktion ist der, dass ein Schuldner ausnahmsweise mit befreiender Wirkung an einen (nichtberechtigten) Dritten leistet. Der wahre Gläubiger verliert ggf. durch gesetzliche Schuldnerschutzbestimmungen seine Forderung und kann stattdessen aus § 816 Abs. 2 die Leistung vom Nichtberechtigten kondizieren, der sie rechtsgrundlos beim Schuldner eingezogen hat.
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Leistet der Schuldner hingegen an einen Dritten als Zahlstelle seines Gläubigers (etwa die kontoführende Bank) ist dies kein Fall des § 816 Abs. 2, sondern eine Leistung unmittelbar an den (richtigen) Gläubiger. Schreibt die Bank den Zahlungseingang einem debitorischen Konto ihres Kunden gut, kann – etwa im Falle dessen späterer Insolvenz – von der Bank jedenfalls nach Bereicherungsrecht nicht Herausgabe des Erlangten verlangt werden.
Treuhänderisches Inkasso ist ebenfalls kein Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten i.S.d. § 816 Abs. 2.