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6. Bereicherungseinrede

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Die Bereicherungsklagen wegen Nichtschuld der Leistung sind in erster Linie als Leistungsansprüche auf Herausgabe des Erlangten in Höhe der noch vorhandenen Bereicherung (vgl. §§ 818 Abs. 3 und 4, 819) gerichtet. Das Risiko inzwischen eintretender Entreicherung des Herausgabeschuldners trägt damit der Gläubiger. Soweit Leistungen noch nicht erbracht worden sind, braucht der (ehemals) Verpflichtete in Folge des Wegfalls des Rechtsgrundes seinerseits keine Leistungsklage zu befürchten.

Anders nur, wenn das unwirksam gewordene Schuldverhältnis zuvor durch eine abstrakte Verpflichtungserklärung bestätigt worden war, also insb. ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781) oder eine Stipulation (§ 780) erteilt worden war, könnte der Gläubiger trotz Nichtigkeit des Schuldverhältnisses aus diesem (hiervon „abstrakten“) Schuldgrund dennoch die Leistung fordern, welche er allerdings sodann in Folge umgekehrter Bereicherungsklage zurückgeben müsste. Dadurch würde dem Kondiktionsgläubiger aufgrund nur formaler Leistungspflicht ohne Not das Entreicherungs- wie das Insolvenzrisiko aufgebürdet. Dies zu vermeiden ist er berechtigt, die Kondiktionsklage bereits zur Verteidigung gegen das Leistungsverlangen, nämlich als Einrede, zu erheben (vgl. § 821).

Beispiel solcher abstrakten Verpflichtung ist die Gutschrift eines Zahlungseingangs auf dem Tagesauszug eines Bankkontos; diese hat zwar nach der Kontokorrentabrede keine Novationswirkung, gestattet aber dem Kunden die Verfügung über die Valuta. Handelt es sich nun um eine Fehlbuchung, darf die Bank zwar eine Korrekturbuchung vornehmen, welcher der Kunde aber u.U. widersprechen kann (vgl. dazu Nr. 8.1 AGB Banken), so dass die Bank die Bereicherungsklage erheben muss.

Durch § 821 wird nun vermieden, dass der Kunde solche Verzögerung nutzen könnte, um mit der ihm nicht zustehenden Valuta „zu verschwinden“. In der Praxis schreiben Banken typischerweise unsichere Zahlungseingänge aber von vornherein nur „Eingang vorbehalten“ (E.v.), also unter auflösender Bedingung gut. Sie greifen damit zeitlich dem § 821 nochmals vor.

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Die Bereicherungseinrede kann aus diesem Rechtsgedanken in allen Fällen erhoben werden, in denen das zu Leistende umgehend zurückgefordert werden könnte (Grundsatz des dolo agit, qui petit, quod restituere oportet eundem) und hindert dann die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs.

§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › V. Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion

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