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g) Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2
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§ 816 Abs. 2 betrifft jede dem Berechtigten gegenüber wirksame Erfüllung einer Forderung durch Leistung an einen Dritten. Neben dem Forderungseinzug rechnet jede Annahme einer Leistung oder Gegenleistung aus einem Schuldverhältnis dazu; so etwa auch das Bewirken einer Dienstleistung an einen Dritten, sofern nur dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam.
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Die Wirksamkeit solcher Leistung kann sich wie im Fall des § 816 Abs. 1 S. 1 gleichermaßen aus Schuldnerschutzbestimmungen wie aus einer nachträglichen Genehmigung des wirklichen Gläubigers ergeben.
Schuldnerschützend wirken insb. die §§ 407–409. Dies gilt für Leistungen an einen Zedenten in Unkenntnis, dass er die Forderung abgetreten hatte (§ 407); ebenso Leistungen an einen späteren Zessionar einer Forderung, welche der bisherige Gläubiger mehrfach abgetreten hat (vgl. § 408) – und wovon stets nur die erste Abtretung wirksam gewesen sein konnte, weil gutgläubiger Erwerb einer Forderung rechtlich nicht möglich ist; schließlich auch Leistungen an einen Scheingläubiger aufgrund einer unrichtigen Abtretungsanzeige (vgl. § 409).
Ist die Leistung an den Nichtberechtigten nicht bereits durch Schuldnerschutzbestimmungen wirksam, kann der wirkliche Gläubiger die Leistung an ihn nachträglich genehmigen und so ihre Herausgabe von ihm verlangen; dies folgt bereits aus §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 HS. 1.
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Schulbeispiel für § 407 ist die wirksame Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, welcher über die Kaufsache nur aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts verfügen dürfte (vgl. § 185 Abs. 1) und hierzu die aus der Weiterveräußerung entstehende Gegenleistungsforderung bereits im Voraus an seinen Eigentumsvorbehalts-Verkäufer abgetreten hatte; zwar wird ihm zugleich wiederum eine Einzugsermächtigung für diese Forderung erteilt worden sein (ebenfalls nach § 185), diese kann jedoch inzwischen vom Zessionar widerrufen worden oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen sein – weil z.B. beschränkt auf „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“, der Händler dagegen zur Abwendung einer Liquiditätskrise einen Räumungsverkauf durchführt. Der wirtschaftliche Wert des Herausgabeanspruchs, zumal neben dem ohnehin bestehenden Kaufpreisanspruch, mag in diesem Beispiel dahinstehen.
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Ebenfalls hierher gehört nach sehr gesetzespositivistisch argumentierender und durch Vertragsgestaltung zu überholender h.M. § 25 Abs. 1 S. 2 HGB (und parallel § 28 Abs. 1 S. 2 HGB), wonach die in einem Handelsgeschäft[69] begründeten Forderungen des früheren Inhabers im Falle der Übertragung des Unternehmens als auf den Erwerber übergegangen gelten, sofern dieser einverständlich mit dem früheren Inhaber die Firma fortführt. § 25 HGB betrifft folglich nur Einzelunternehmen (bei Handelsgesellschaften besteht die Forderung unabhängig von der Gesellschafterstruktur stets nur bei dieser); zudem wird in solchen Fällen der Unternehmenskaufvertrag regelmäßig eine Zession solcher Außenstände ausdrücklich oder konkludent enthalten, wodurch der Nachfolger beim Forderungseinzug Berechtigter wäre.[70]
Gleiches gilt in Bezug auf § 28 Abs. 1 S. 2 HGB, wobei es sich um den Fall der Gründung einer Personen(handels)gesellschaft handelt.[71]