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4. Condictio ob rem

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Es handelt sich um eine Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung, die nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 gegeben ist, wenn „der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt“. Dieser „Erfolg“ ist nicht etwa die verfehlte Erfüllungswirkung einer Leistung an sich, weil für diesen Fall bereits der Rechtsgrund der Leistung fehlte und die condictio indebiti gegeben wäre. Auch kann kein irgendwie gearteter, über den Anspruch auf die Gegenleistung hinausgehender Erfolg Vertragsinhalt sein, bei dem die Leistung zwar dem Rechtsgrund entsprechen würde, aber dennoch zurückgefordert werden könnte; entsprechende Vorstellungen müssten, um justitiabel zu sein, als Bedingung formuliert oder zumindest interpretiert werden können (dann aber vielmehr die Condictio ob causam finitam). Im Übrigen ist die Tauglichkeit einer Leistung eine Frage der Leistungsbeschreibung und damit des Gewährleistungsrechts. Soweit dem Geschäftsinhalt vorausliegende Vorstellungen über Wertverhältnisse von Leistung und Gegenleistung sich durch nachfolgende Umstände nicht mehr aufrechterhalten lassen, greift im Übrigen die Lehre von der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 1, 2).

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Die Zweckverfehlungskondiktion hat damit nur zum Gegenstand, dass eine Leistung einverständlich zum Zweck der Herbeiführung eines bestimmten in einem Verhalten des Empfängers liegenden Erfolgs bewirkt wird, dieses Verhalten dann aber ausbleibt. Aber auch insoweit ist für die Anwendbarkeit der condictio ob rem entscheidend, dass der Leistende trotz einvernehmlicher Annahme seiner Leistung keinen Anspruch auf das erwartete Verhalten erworben hätte, den er anderenfalls durchsetzen müsste und seine Leistung jedenfalls nicht nach Bereicherungsrecht zurückverlangen könnte.

Beispiele:

Anwendungsfälle der condictio ob rem[55] sind etwa die absichtsvolle Leistung eines anderen als des geschuldeten Gegenstands in der Erwartung ihrer Annahme erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt (vgl. §§ 363 ff.). Ebenso Vorleistungen auf einen noch nicht geschlossenen Vertrag in der Erwartung, dadurch den Vertragsabschluss selbst befördern zu können. Schließlich sollen auch sog. Zweckschenkungen hierunter fallen.

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Parallel zum Ausschluss der condictio indebiti durch § 814 schließt § 815 die condictio ob rem ebenfalls unter dem Blickwinkel der Schutzunwürdigkeit des Leistenden aus, wenn dieser bei seiner Leistung positiv gewusst hatte, dass der spezielle Zuwendungszweck objektiv nicht erreichbar war oder, wenn er die Zweckerreichung später selbst treuwidrig verhindert.

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