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V. Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion

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Vermögensmehrungen können außer auf Leistungen auch „in sonstiger Weise“ entstehen, z.B. als Folge normalen Wirtschaftens, durch allgemeine wirtschaftliche, politische etc. Umstände, durch Naturereignisse etc. Solche Bereicherungen können in der Schaffung neuer Güter liegen oder ebenso in einer Umverteilung („auf Kosten“ eines Anderen), ohne dass diese Unterscheidung notwendigerweise etwas über die Rechtfertigung der Bereicherung aussagte (etwa Vorteile aufgrund besonderen Verhandlungsgeschicks). Erst wenn Vorteile unbefugt erlangt werden, soll der dadurch Benachteiligte Ausgleichsansprüche erhalten.

„Auf Kosten“ eines anderen ist danach nur erlangt, was dessen absolut geschützte Rechtssphäre beeinträchtigt. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Vermögensminderung, sondern das Betroffensein eines zu definierenden Schutzbereichs.

Rechtsgrundlosigkeit meint sodann die Verletzung dieses spezifischen Schutzbereichs und wird zumeist definiert als Widerspruch zum Zuweisungsgehalt eines Rechts. Damit ist klargestellt, dass die verletzte Rechtsposition gerade vor solchen Eingriffen muss schützen wollen.

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Keinen Zuweisungsgehalt hat etwa ein Rechtsreflex; solche Schutznormen mögen dem allgemeinen Interesse dienen (Verschwiegenheitspflichten von Ärzten, Rechtsanwälten etc., auch Verkehrssicherungspflichten), wovon der Einzelne durchaus profitieren soll (was sich in einer deliktischen Haftung für Verstöße auswirkt), nicht jedoch schützen diese Pflichten ein besonders anerkanntes Interesse des Verletzten, der etwa dann den Erlös oder Gewinn aus der Rechtsverletzung vom Täter heraus verlangen könnte. Auch sog. absolute Rechte enthalten nicht stets einen umfassenden Zuweisungsgehalt, sondern nur, wo sie hinreichend konkret sind (z.B. das Recht am eigenen Bild als konkrete Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts); nur in Fällen der Verletzung konkreter Schutzbereiche gibt die Eingriffskondiktion die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Falle unbefugter Nutzung.

Beispiele:

Konkret genug sind auch Immaterialgüterrechte, nicht aber das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ und auch nicht schlichte Wettbewerbsverstöße nach UWG.

Die Verletzung eines Alleinvertriebsrechts führt ebenfalls nicht zu Kondiktionsansprüchen des Vertrieblers (Handelsvertreter oder Franchisenehmer), weil es kein absolutes Recht ist, sondern ein schuldrechtliches aus dem Lizenzvertrag (Rechtspacht), es muss daher über den Lizenzgeber ausgeglichen werden, dessen Stammrecht zumeist die Eingriffskondiktion gegen Eingriffe eröffnet.

Eine Haftung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 für Eigentumsverletzungen greift etwa bei der gegenüber Gesetz oder Vereinbarung höheren als erlaubten Benutzung fremder Grundstücke, z.B. dem unberechtigten Parken oder dem über die vereinbarten Maße hinausgehenden Abbau von Bodenschätzen (z.B. Auskiesung) oder dem Abgraben von Grundwasser. Auch wer es duldet, dass seine Gäste oder Bauhandwerker ein Nachbargrundstück mitbenutzen oder beschädigen, haftet auf die Herausgabe des unmittelbar daraus gezogenen Vorteils bzw. dadurch anderweitig ersparter Mehraufwendungen (etwa weil hohe Kosten für einen Schwerlastkran erspart werden, indem Maschinen über das Nachbargrundstück bewegt werden).

Eine parallele Deliktshaftung auf Ersatz des angerichteten Schadens (vgl. §§ 823 ff.) ist hiervon unberührt, als der gezogene Vorteil über den angerichteten Schaden hinausgehen kann.

Schuldrechtliche Forderungen sind relative Rechte ohne Zuweisungsgehalt, für die allenfalls die Bereicherungshaftung aus § 816 Abs. 2 (unberechtigter Forderungseinzug durch Dritten) maßgebend ist.

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