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5. Condictio ob turpem vel iniustam causam

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Diese Sonderform einer Leistungskondiktion greift nach § 817 S. 1, wenn der Zweck einer Leistung so bestimmt war, dass (nur) der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Ihr Anwendungsbereich ist gering, weil in solchen Fällen zumeist auch Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach §§ 134 oder 138 eingetreten ist und daher bereits die condictio indebiti greift. § 817 S. 1 ergänzt insoweit die condictio indebiti, als im Einzelfall ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten nicht zur Nichtigkeit des Grundgeschäfts führen, und ergänzt insofern die condictio ob rem, als einer entsprechenden Zweckerreichung die rechtfertigende Bedeutung für das Behaltendürfen der Leistung genommen wird.

Beispiele:

Diese Auffangwirkung kommt insb. dort zum Tragen, wo die Rückforderung nach der condictio indebiti wegen positiver Kenntnis der Nichtschuld (vgl. § 814) ausgeschlossen ist, also etwa hinsichtlich von mittels Erpressung o.Ä. erreichten Leistungen (als solche erkannte, aber dennoch bezahlte Wucherzinsen für in einer Notlage benötigte Darlehen). Genannt wird verschiedentlich auch die Zahlung von Lehrgeld entgegen § 12 Abs. 2 BBiG oder die Zahlung von Erpressungsgeldern zur Abwendung anderenfalls angedrohter Strafanzeigen.

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