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a) Entgeltliche Verfügungen nach § 816 Abs. 1 S. 1

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Wer über einen Gegenstand als (dinglich) Nichtberechtigter wirksam und entgeltlich verfügt, schuldet dem Berechtigten die Herausgabe des daraus Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1). Damit wird ein Interessenausgleich geschaffen zwischen dem Schutz des gutgläubigen Erwerbs einerseits und den Interessen des Berechtigten, der sein Recht verliert, andererseits. § 816 Abs. 1 S. 1 knüpft also an Fälle an, in denen ein Dritter im Vertrauen auf den Rechtsschein gegen Entgelt ein Recht von einem Nichtberechtigten wirksam gutgläubig erworben hat, etwa (für Fahrnis) nach §§ 932 ff., 1032, 1207 f. BGB oder des erweiterten Schutzes des gutgläubigen Erwerbs nach § 366 HGB; (für Liegenschaften) nach §§ 892, 1138, 1155 oder 1192; (hinsichtlich Nachlassgegenständen allgemein) nach §§ 2366, 2368 Abs. 3, 2370.

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Der hiernach dinglich Verfügende hat das Erlangte herauszugeben, gleich ob er redlich oder unredlich war bei der Verfügung. Soweit er schuldhaft handelte, besteht gegen ihn möglicherweise parallel auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 (evtl. sogar § 826), wahlweise auch aus §§ 687 Abs. 2, 678 bzw. ein Herausgabeanspruch aus § 687 Abs. 2 i.V.m. §§ 681 S. 2, 667.

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Berechtigter und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist derjenige, der zur Verfügung (dinglich) befugt gewesen wäre und nach den Vorschriften zum Schutz gutgläubigen Erwerbs durch die Verfügung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

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