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e) Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2
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Ist die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam und zudem unentgeltlich erfolgt, so ist der Rechtserwerber dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs. 1 S. 2 verpflichtet. Der Erwerber erlangt durch gutgläubigen Erwerb stets eine gesicherte Rechtsposition; aufgrund der Unentgeltlichkeit ist er gegenüber dem früheren Eigentümer jedoch schutzlos gestellt. In Fällen der Unentgeltlichkeit hätte der Herausgabeanspruch gegen den Verfügenden auch keinen Sinn. Unentgeltlichkeit bedeutet hier dasselbe wie bei der Schenkung. Maßgebend ist der Rechtsbegriff, so dass freiwillige Zusatzleistungen zu einer vereinbarten Gegenleistung keine unentgeltliche Verfügung über diese Gegenstände darstellen.
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§ 816 Abs. 1 S. 2 betrifft nur unentgeltliche Verfügungen. Diesen stehen rechtsgrundlose Verfügungen nicht gleich.
Solche Erwägungen werden einerseits durch eine vermeintliche Präjudizierung aufgrund der von der Rechtsprechung in § 988 angenommenen Gleichstellung von Unentgeltlichkeit und Rechtsgrundlosigkeit befördert, welche dort einen notwendigen Ausgleich zur grundsätzlichen Ablehnung der parallelen Anwendung des Bereicherungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch die Rechtsprechung darstellt (was anderenfalls zu dem sinnlosen Ergebnis führte, dass ein entgeltlich aber rechtsgrundlos besitzender Eigentümer nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 alle Nutzungen herausgeben müsste – hier fehlte jede Vindikationslage –, nicht so jedoch ein (lediglich) Besitzender, der wegen Nichtigkeit der dinglichen Rechtsübertragung nicht Eigentümer geworden ist, vgl. § 993 Abs. 1 HS. 2). Zum anderen würde die Gleichsetzung von unentgeltlicher Verfügung mit rechtsgrundloser in § 816 Abs. 1 S. 2 eine Art „Umweg“ ersparen, als der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum direkt beim Letztempfänger kondizieren könnte, statt anderenfalls über § 816 Abs. 1 vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten, nämlich dessen Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger aus seiner rechtsgrundlosen Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) verlangen zu müssen (sog. „Einheitskondiktion“ statt der „Doppelkondiktion“). Jedoch würden gerade dadurch unzulässigerweise Einwendungen des Erwerbers gegen seinen Veräußerer, etwa hinsichtlich der Gegenleistung, abgeschnitten.