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b) Erweiterung durch § 813

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§ 813 regelt einen Sonderfall der Kondiktion wegen Nichtschuld. Hiernach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann kondiziert werden, wenn die Schuld durch eine dauernde (peremptorische) Einrede für den Gläubiger nicht durchsetzbar war.

Beispiele:

Anwendungsfälle sind die Einrede aus § 821, aus unerlaubter Handlung (vgl. § 853), erbrechtliche Einreden (etwa §§ 2083, 2345 oder 1166) sowie allgemein die Arglisteinrede und die Einrede treuwidrigen Verhaltens (vgl. § 242). Bei Leistung auf eine verjährte Forderung ist dagegen kein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch eröffnet (vgl. § 813 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 214 Abs. 2).

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Keine Kondiktion geben lediglich vorübergehende (dilatorische) Einreden (etwa aus §§ 320, 273, die Stundungseinrede oder diejenige des § 770); sie begründen also keinen Rückforderungsanspruch. Gleiches gilt bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit (§ 813 Abs. 2).

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Leistung in Verkennung einer Anfechtungs- oder Aufrechnungslage geben ebenfalls keinen Rückforderungsanspruch nach § 813, weil die Schuld in diesen Fällen durchaus bestanden hatte und erst durch Anfechtung oder Aufrechnung erloschen wäre bzw. im Falle der Anfechtung ggf. auch noch innerhalb offener Anfechtungsfrist erlöschen könnte.

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