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4. Leistungsbegriff
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Wenn nach hiesigem Verständnis die Leistungskondiktionen das Behaltendürfen einer Vermögensmehrung vom Eintritt eines Zuwendungszwecks abhängig machen, liegt es nahe, die entsprechende Zwecksetzung mit der Zuwendung an sich zu verbinden. „Leistung“ i.S.d. §§ 812 ff. ist demnach (nur) die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (sog. finaler Leistungsbegriff).
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Damit ist die Abgrenzung zu den Fällen der Nichtleistungskondiktionen in doppelter Hinsicht möglich; zuerst von der Seite des Leistenden her, indem sowohl durch Naturereignisse vollzogene Güterverschiebungen ausgeschieden werden wie auch solche, die ohne das Bewusstsein einer Vermögensverschiebung erfolgen (z.B. Einsatz von Mitteln zu Gunsten eines anderen in der irrigen Meinung, es seien dessen eigene). Zum anderen ist die Abgrenzung aus Sicht des Bereicherten ermöglicht, dem aus einem objektiv anzuerkennenden Anschein eines Zuwendungszwecks hinsichtlich einer bei ihm eintretenden Vermögensmehrung der Rückschluss auf das Vorliegen einer Leistung zugegeben werden kann.