Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 434

4. Zusammenfassung

Оглавление

647

Zu unterscheiden sind zuerst Zahlungen bzw. Lieferungen des Dritten ohne Veranlassung durch den Schuldner. Der Dritte hat hier bei objektiver Betrachtung nicht auf Geheiß seines Vertragspartners an den Empfänger gezahlt oder geliefert hat. Hierher rechnen Fälle des Fehlens jeder dem Schuldner zurechenbaren Anweisung oder Überweisung (etwa wegen Minderjährigkeit) ebenso wie die Einbaufälle hinsichtlich dem Dritten abhanden gekommenen Materials (das etwa der Bauhandwerker als Schuldner beim Lieferanten nicht bestellt sondern gestohlen hatte). Vergleichbar sind sodann auch Zessions- und Pfändungsfälle einer von Anfang an nicht existenten Forderung; auch bei diesen hat der Schuldner, etwa als Zedent, zwar einen Anlass für die Vermögensverschiebung gesetzt, der Dritte hat jedoch nicht deswegen, sondern aufgrund eigenen Irrtums über seine Zahlungspflicht überhaupt gezahlt (objektiv bestand keine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner); dass das Leistungsverhältnis dadurch nicht zum (verhinderten) Zedenten entsteht, folgt daraus, dass seine Schuld beim „Zessionar“ mangels wirksamer Zession nicht getilgt werden konnte..

648

Beispielhaft lässt sich das an der Zahlung auf fremde Schuld (§ 267) verdeutlichen. Erweist sich die nach § 267 zu tilgende Forderung aus dem Valutaverhältnis des Schuldners zum Empfänger als unwirksam, hat der Zahlende als Leistender die Leistungskondiktion als Direktkondiktion gegen den Empfänger.[52] Gleiches gilt etwa bei schlichter Personenverwechslung durch den Dritten bei seiner Zahlung an den vermeintlichen Gläubiger. Die Zahlung hat keine Tilgungswirkung für den (nur vermeintlichen) Schuldner und ist also nicht sein Geschäft. Zudem wird der Empfänger zumeist auch subjektiv erkennen können, dass die Zahlung wohl keine Leistung seines Schuldners ist, und ist in keiner Weise schutzwürdig. Im Grundfall gilt für den Empfänger: „Wie gewonnen, so zerronnen“.

649

Anders verhält sich dies, soweit der zahlende Dritte durch die Tilgung der fremden Schuld zum Ausdruck gebracht hat, dem – vermeintlichen – Schuldner den Betrag auf jeden Fall schenken zu wollen. Hiermit vergleichbar ist die (ggf. irrige) Annahme des Bestehens eines Ablösungsrechts des Zahlenden, etwa §§ 268, 1142, 1150 etc. oder des Bestehens einer persönlichen Schuld des Dritten, wo nur dingliche Haftung vorliegt, wie beim schuldnerverschiedenen Eigentümer des mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks; jeweils sollte dem (vermeintlichen oder echten) Schuldner – erkennbar – etwas zugewandt werden, sei es nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.[53]

Darin sind diese Fälle irriger Annahme eines Ablöserechts zu denen anfänglich fehlender Zession oder Pfändung der Schuldnerforderung gegen den Dritten zugunsten des Empfängers verschieden. Zwar meint auch der Drittschuldner, seine Leistungspflicht im Deckungsverhältnis erfüllen zu wollen, aber das ist nicht der mit § 267 identische Vergleichsgegenstand. Die von Anfang an fehlende Zession an sich schafft bereits die zu § 267 vergleichbare Situation und führt zur Direktkondiktion als Leistungskondiktion; in solchen Fällen der Lieferkette oder solchen Zessionsfällen etc. will der zahlende Dritte dem Schuldner nicht auf alle Fälle etwas zuwenden, sondern muss exakt erfüllen und zwar nicht ggf. mit einem erfüllungshalber geschaffenen Bereicherungsanspruch gegen den (falschen) Empfänger. In der Terminologie der GoA gesprochen läge ein objektiv-neutrales Geschäft vor, wobei der Fremdgeschäftsführungswillen, nämlich gerade die Zuwendungsabsicht fehlte. Diese Zuwendungsabsicht oder die Ablöserechte sind dagegen schwerwiegende Ausnahmefälle und machen das neutrale zum subjektiv-fremden Geschäft und damit zur Leistungszuwendung.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх