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5. Verfügung eines Nichtberechtigten
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Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Geleistetes nur im Leistungsverhältnis und nur mit den Leistungskondiktionen herausverlangt werden kann, enthalten §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 (vgl. dazu Rn. 691 ff.).
Im Unterschied zu den bisherigen Fallgruppen handelt es sich um eine Eingriffskondiktion, weshalb ihre Darstellung im dortigen Zusammenhang erfolgt; dazu gehören dann die sog. Einbaufälle, welche ganz parallel zu behandeln sind, allerdings die ggf. zugestandene Direktkondiktion (z.B. bei abhanden gekommenem Material) zumeist und aufgrund des gesetzlichen statt rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergangs als Eingriffskondiktion greift (a.A. auch als Leistungskondiktion).
Während auch der Ausgleich nach §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 noch im Deckungsverhältnis erfolgt, gewähren darüber hinaus die §§ 816 Abs. 1 S. 2 und 822 die Direktkondiktion als Durchgriff gegen den Letztempfänger, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieser nach dem Valutaverhältnis eine unentgeltliche Zuwendung erhielt.
§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › IV. Erscheinungsformen der Leistungskondiktionen