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1. Grundsätzliche Erwägungen und Parallelität zur Geschäftsführung ohne Auftrag

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Bereicherungsrechtlich interessant sind diese Konstellationen, wenn nun die vorgestellten Tilgungswirkungen dieser einen Vermögensverschiebung nicht erreicht werden, weil entweder das Deckungs- oder das Valutaverhältnis (oder beide) unwirksam sind.

Zutreffende und angemessene Lösungen zum Ausgleich derart fehlgeschlagener Vermögensverschiebungen in solchen Konstellationen lassen sich mit denselben Erwägungen finden, welche bereits die Finalität des Leistungsbegriffs begründet haben. Maßgeblich ist, dass ein bestehender Zuwendungszweck Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer erlangten Rechtsposition in demjenigen Zwei-Personen-Verhältnis darstellt, auf das er zielt. Wird hierbei erinnert, dass der Zuwendungszweck in der Erfüllung oder Begründung eines Schuldverhältnisses oder der Herbeiführung einer konkreten Handlung zu Gunsten einer Person liegt und hierauf und damit auf ein dementsprechendes Behaltendürfen das Vertrauen des Empfängers gründet, so muss gelten:

Der objektive Empfängerhorizont entscheidet über die Qualifizierung einer Vermögensmehrung als „Leistung“ und damit über die Konstellation der Parteien dieses Leistungsverhältnisses. Kondiktionen anderer Beteiligter („Dritter“) sind damit ausgeschlossen. Ein Leistungserwerb kann nur durch Leistungskondiktion und damit nur vom Leistenden kondiziert werden. (Nicht vergessen werden dürfen hierbei zwar die vorrangigen Tatbestände der Ausnahmevorschriften in den §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2, die einen Bereicherungsausgleich eines Leistungserwerbs in Mehrpersonenverhältnissen außerhalb von Leistungsbeziehungen ermöglichen; aber dazu später unter Rn. 678 ff.).

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Die Problemstellungen der verschiedenen Lebenstypen des Mehrpersonenverhältnisses lassen sich parallel zur Geschäftsführung ohne Auftrag einteilen, die systematisch letztlich nichts anderes als ein Unterfall des Bereicherungsrechts ist, der bestimmte Geschäftsführer privilegiert. Geschäftsführungsgegenstand und Zuwendungszweck des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs decken sich in der Tilgung fremder Schuld: Die freiwillige Übernahme der Treuhandschaft (quasi der Geschäftsführung) setzt den Zuwendungszweck als Leistung. Dieser Gesichtspunkt macht dann deutlich, dass im Dreiecksverhältnis durchaus möglich ist, den Leistungszweck gegenüber dem Einen zu setzen, gerade indem die Vermögensverschiebung an den anderen erfolgt.

Dies soll nun an verschiedenen Fallkonstellationen verdeutlicht werden.

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