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3. Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

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Nach § 313 Abs. 1 sind die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nur (subsidiär) anwendbar, soweit einer Partei das Festhalten an einem Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls, „insb. der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ unzumutbar ist. Das betrifft wesentlich Fälle der Äquivalenzstörung, nämlich das beim Vertragsschluss beiderseits vorgestellte, wirtschaftlich angemessene Verhältnis des Leistungsaustauschs. Die Geschäftsgrundlage liegt dem Schuldverhältnis voraus, wohingegen der Leistungszweck als Rechtsgrund der Leistungskondiktionen den Inhalt des Rechtsgeschäfts betrifft. Das gilt auch, wenn die Leistung wie im Fall des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 auf die Begründung des Rechtsgeschäfts gerichtet ist. Die Grundsätze der Geschäftsgrundlage sind deshalb vorrangig zum Bereicherungsausgleich anzuwenden: Vertragsanpassung, also z.B. eine Nachzahlungspflicht (vgl. § 313 Abs. 1) oder Rücktritt (vgl. § 313 Abs. 2) gehen der Kondiktion des bereits Geleisteten vor.

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