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d) Schenkungsabsicht
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Hatte der Geschäftsführer nach außen erkennbar nicht die Absicht, Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, so sind ihm diese endgültig versagt (vgl. § 685 Abs. 1). Eine Vermutung für Schenkungsabsicht besteht nicht, sondern muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben; auch bei Verwandtenhilfe, etwa dem Ausbau eines Hauses, das den Schwiegereltern gehört, ist der Aufwendungsersatz nicht von vornherein ausgeschlossen.