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II. Leistungskondiktionen

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Bereits § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Abs. 1 S. 2 bringt verschiedene Einzeltatbestände der Leistungskondiktionen. Hinzu treten weitere Tatbestände in § 817 S. 1 und § 822.

Die Unterscheidung der Kondiktionsformen ist im Hinblick auf unterschiedliche Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 814, 815, 817 S. 2) und für die Haftungsverschärfung (vgl. §§ 819 Abs. 2, 820) wichtig, welche nur die Leistungskondiktionen betreffen. Hauptfall ist unter diesen die condictio indebiti des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; wesentliche Bestimmungsmerkmale sind die Vermögensmehrung „durch die Leistung eines Anderen“, welche „ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.

Ausgehend von der Korrekturfunktion des Bereicherungsrechts, nämlich das Behalten des in diesem Fall durch Leistung, aber unverdient erlangten Vermögensvorteils als unrechtmäßigen Zustand abzuwenden, müssen beide Merkmale einen aufeinander bezogenen Inhalt haben. Dieser liegt im Zuwendungszweck: „Leistung“ bedeutet die Verfolgung dieses Zwecks, sein Fehlen macht sie rechtsgrundlos.

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