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IV. Erscheinungsformen der Leistungskondiktionen
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Die Hauptfälle der Leistungskondiktionen regelt das BGB in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti) und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1 (condictio ob causam finitam). Die condictio indebiti erfährt in § 813 Abs. 1 S. 1 sodann noch eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs.
Weitere Bereicherungsklagen, bei denen jedoch im Unterschied zu den vorgenannten nicht die Nichtschuld, sondern der Nichteintritt bzw. der Sittenverstoß des Leistungszwecks maßgeblich sind, enthalten § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (condictio ob rem) und § 817 S. 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam).