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a) Fehlender Rechtsgrund

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Die Nichtschuld kann auf einem nicht wirksam begründeten Rechtsverhältnis beruhen (etwa wegen §§ 138, 134 oder 154) oder auf rückwirkender Anfechtung des Rechtsgeschäfts (vgl. § 142 Abs. 1) aufgrund eines Anfechtungsgrundes (vgl. §§ 119, 123, 120). Hierher gehören auch Auszahlungen aus dem Stammkapital, § 30 GmbHG (vgl. Rn. 1775).

Eine Überschneidung zum Gewährleistungsrecht im Kauf- oder Werkverhältnis gibt es nur im Grenzbereich, nämlich der Zuviellieferung und der Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (vgl. § 434 Abs. 3, was deshalb an sich nur nach den §§ 437 f. zu korrigieren wäre), sofern die tatsächliche Lieferung wertvoller ist als die geschuldete (und der Empfänger deshalb wirtschaftlich keinen Grund zu einem entsprechenden Vorgehen hat; die Bereicherungsklage hilft hier dem Verkäufer); Gleiches gilt für § 633 Abs. 2 und 3.[54]

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Rückgewähr wechselseitig empfangener Leistungen nach Ausübung eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rücktrittsrechts ausschließlich nach §§ 346 ff. erfolgt. Der Rücktritt (vgl. §§ 323 ff., 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 etc.) lässt das ursprüngliche Schuldverhältnis als Rückabwicklungsverhältnis fortbestehen. Die ausgetauschten Leistungen sind und waren deshalb mit Rechtsgrund erfolgt.

Gleiches gilt im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts im Rahmen von Verbraucherverträgen (vgl. §§ 355, 356, 357 Abs. 1 S. 1, 312g Abs. 1, 312b bei Haustürgeschäften; §§ 355, 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 bei Teilzahlungsgeschäften; § 485 mit §§ 356a, 357b, 360 Abs. 1 S. 3 bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen; §§ 355, 356b, 495 bei Verbraucherdarlehen), wofür ebenfalls ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 355 ff.) und nicht Nichtigkeit angeordnet ist.

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